Satzung des KV Großen-Buseck
§1
Name und Sitz des Karnevalvereins
- Der Karnevalverein führt den Namen "Karnevalverein Großen-Buseck e.V."
- Der sitz des Karnevalvereins Großen-Buseck ist in Buseck-
Gro8en-Buseck - Der Karnevalwerein Großen-Buseck wurde am 28. November 1995
in der Turnhallengaststätte Wilhelmstr. 13 gegründet. - Der Verein ist im Vereinsregister beim Anrtsgericht in Giegen
einzutragen.
§2
Aufgabe und Zweck des Karnevalvereins
- Der Karnevalverein bezweckt die Förderung des traditionellen
Brauchtume des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§3
Gemeinnützigkeit
- Der Karnevalverein Großen-Buseck verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne der vorschrift des
3. Abschnittes der Abgabenverordnung durch die pflege des
traditionellen Brauchtuns des Karnevals, der Fastnacht und des
Faschings. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen zwecke
verwendet werden. - Die Mitglieder erhalten aber die notwendigen Auslagen hinaus
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied. - Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecke des
Vereins frend sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergrütungen begünstigt werden. - Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des
zuständigen Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde
dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am
31. Dezember eines jeden Jahres.
§5
Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern,
die am Karneval Interesse zeigen und sich für den Verein
einsetzen. - Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§6
Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen
- Langjährige und bewährte Mitglieder können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrennitgliedern
ernannt werden. - Mitglieder, die 11 , 22, 33, 44 oder 55 jahre dem Verein
angehören, erhalten eine Auszeichnung.
§7
Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Beitritt zur Mitgliedschaft ist den Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären. Bei jugendlichen ist die Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§8
Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen, soweit sie das 16. Lebensjahr
vollendet haben und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. - Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
3. Soweit es volljährig ist, ist es wählbar.
§9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
- Den Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes Folge zu leisten.
- Beiträge und sonstige Umlagen pünktlich zu zahlen.
- Das Vereinseigrentum schonend und pfleglich zu behandeln.
- Dem Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügten
wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen.
§19
Mitgliedsbeiträge
- Das Eintrittsgeld, die Mitgliedsbeiträge sowie besondere
Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und
den jeweiligen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen
angepaßt. - Während des Grundwehrdienstes besteht Beitragsfreiheit.
- In wirtschaftliche Not geratene Mitglieder können durch
den Vorstand von der Beitragszahlung teilweise oder ganz
befreit werden.
§11
Beendigiung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche
Austrittserklärung zum Jahresende, durch Ausschluß aus einem
wichtigen Grund und bei Auflösung des Vereins. - Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstößt oder es die Amtsfähigkeit, die
Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verliert. - Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entseheidung ist binnen Monatsfrist ab Kenntnis der
Ausschließungsgründe Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über
die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederverrsammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. - Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung aberkannt werden. - In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der
Ausschluß ist schriftlieh zu begründen. - Ist aufgrund der Nichtentrichtung des Mitgliederbeitrages ein
Ausschluß erforderlich, so wird dieser nach Ablauf einer
schriftlich mitgeteilten Frist von 3 Monaten für die Entrichtung
des rückständigen Mitgliederbeitragres rechtwirksam. - Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen
Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§12
Mittel
Die Mitte1 zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
- durch die Mitgliedsbeiträge und unter Umständen Kostenumlagen, deren Höhe, Fälligkeit Zahlungdmodalität von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
- durch freiwillige Zuwendungien.
- durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§13
Orgrane des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammung
Der Vorstand
§14
1. Der Vorstand besteht aus
a) den 1. Vorsitzenden
b)dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. SchatzmeiEter
d) dem 1. Schriftführer
diese vier bilden den Vorstand nach S 26 BGB und jeweils zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden gegeben.
e) Pressewart
f) Betreuer der Tanzgarden
g) 1. Beisitzer (2. Schatzmeister)
2. Beisitzer (2. Schriftführer)
3. Beisitzer (2. Pressewart)
4. Beisitzer (2. Betreuer der Tanzgarden)
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversamlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt und führt die Amtsgeschäfte bis zu einer
ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Bei Neuwahl des Vorstandes übernimmt ein Mitglied aus der
Mitgtiederversammlung bis zur Entlastung des Vorstandes und bis
zur Wahl des 1. Vorsitzenden die Leitung der
Mitglieder-Versammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen
dieser Satzung.
Er tritt nach Bedarf zusamen.
Die Vorstandssitzung wird nach Bedarf oder auf Begehren
einzelner Vorstandsmitglieder von dem 1. Vorsitzenden einberufen.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
Über die Sitzung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu führen.
Das Sitzungsprotokoll ist von dem vorsitzenden und
dem Protokollführer zu unterschreiben.
§15
Ausschluß aus dem Vorstand
Vorstandsmitglieder, welche innerhalb eines Rechnungsjahres mehr
als drei mal ohne ordentliche Begründung den Vorstandssitzungen
ferngeblieben sind, scheiden aus den Vorstand aus. Die nächste
Mitgliederversammlung hat dann über den verbleib oder eine
Nachwahl zu befinden.
§16
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorsitzende oder dessen Vertreter führen die Geschäfte
des Vereins, soweit diese nicht auf andere Vorstandsmitglieder
übertragen sind. - Der Vorsitzende oder dessen Vertreter leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
- Der Vorsitzende oder dessen Vertreter erstattet der
Mitgliederversammlung Bericht. - Der Schatzmeister führt die Vereinskasse. Er ist für eine
ordnungsgenäße Buchführung verantwortlich. Mitgliedsbeiträge
und sonstige Umlagen hat er rechtzeitig und richtig zu
kassieren. Er erstattet in der Jahreshauptversammlung den
Rechnungsbericht. Vor der Jahreshauptversammlung ist die Kasse durch 3 Prüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, zu prüfen. - Der Schriftführer führt Protokoll über Vorstandssitzungen und
Mitgliedversammlungen und wickelt den Schriftverkehr des
Vereins ab. - Dem Pressewart obliegen sämtliche Veröffentlichungren des
Vereins. - Die Ziffern 4) bis 6) gelten jeweils für das erste Vorstandsmitglied. Bei dessen Abwesenheit übernimmt jeweils das zweite Vorstandsmitglied die Aufgaben des ersten Vorstandsmitglieds.
§17
Mitgliederversamlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal. jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14- tägigen Frist einzuberufen.
- Die Einberufung der Versammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Buseck. Auswärtige Mitglieder werden sehriftlich eingeladen.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereins-Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Satzungsänderungen sind auf diese weise nicht zu erreichen.
- Auf Antrag von einen Viertel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliedevessmmlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
- Unter Einhaltung der Ladungsfrist genäß Abs. (4) kann der Vorstand bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
- Alle in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder haben jeweils eine Stimme, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Berieht des Schatzneisters
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bericht des Gardenbetreuers
e) Entlastung des Vorstandes
f) alle 4 Jahre Neuwahl des Vorstandes
g) Neuwahl der 3 Kassenprüfer für das neue Rechnungsjahr.
Einer der Kassenprüfer kann für ein weiteres Geschäftsjahr
in Folge gewählt werden, ansonsten sollen für die nach-
folgenden Jahre andere Kassenprüfer fungieren.
h) evtl. Satzungsänderungen
i) Verschiedenes
§18
Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierfür einberufenen
Mitgliederversmmlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder
vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die
Auflösung beschließen . - Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist nach
Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung, mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der, der Beschluß der
Auflsung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten
mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel- der abgegebenen
Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese
Bestimmung hingewiesen werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Buseck, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hier finden Sie uns:
Karnevalverein Großen-Buseck e.V.
Schützenweg 7
35418 Buseck
Telefon: +49 6408 940926
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Sonntag, 20.05.2012
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